Update zur Drohnenverordnung 2024
Änderungen für Drohnenpiloten in 2024: Was Sie wissen müssen
Mit der Einführung der EU-Drohnenverordnung stehen Drohnenpiloten in der Offenen Kategorie ab dem 1. Januar 2024 vor wichtigen Änderungen. Ziel der Verordnung ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Betrieb von Drohnen in der gesamten Europäischen Union zu schaffen.
Übergang zur neuen Normalität
Seit dem 31. Dezember 2020 ist die EU-Drohnenverordnung in Deutschland in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2023 galt eine Übergangsregelung für die Offene Kategorie, die Drohnenpiloten ermöglichte, ihre Bestandsdrohnen unter bestimmten Gewichtsbeschränkungen zu fliegen. Mit Beginn des Jahres 2024 endet diese Übergangszeit, und es gelten neue Regeln.
C-Klassen-Zertifizierung
Ein wesentliches Element ist die Einführung von C-Klassen für Drohnen. Ab 2024 müssen Drohnen nun eine CE-Zertifizierung tragen, das ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen der EASA bestätigt. Es gibt fünf C-Klassen (C0 bis C4) für die Offene Kategorie, jede mit spezifischen Anforderungen. Dies soll die Sicherheit im Luftraum verbessern und den Kauf von Drohnen vereinfachen, da die Klassifizierung auf einen Blick erkennbar ist.
Bestandsdrohnen und die neuen Regelungen
Für Drohnen, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, gibt es spezielle Bestimmungen. Solche Drohnen dürfen auch ohne C-Klassenkennzeichnung in der Offenen Kategorie geflogen werden, allerdings mit Einschränkungen, die je nach Gewicht in den Unterkategorien A1 oder A3 gelten. Dies betrifft Drohnen unter 250 g sowie Drohnen unter 25 kg, die bestimmte Abstandsregeln zu Personen und Wohngebieten einhalten müssen.
Fernidentifikation:
Drohnen in bestimmten Klassen müssen ein Fernidentifikationssystem haben, das es ermöglicht, die Drohne während des Fluges zu identifizieren.
Update zur Drohnenverordnung:
Die Registrierungspflicht für Drohnenpiloten wurde vom Luftfahrtbundesamt bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Somit gilt die Registrierungspflicht für Drohnenpiloten erst ab dem 01.05.2021
Ab dem 01.05.2021 dürfen Drohnen dann nur noch geflogen werden, wenn die eID des Fernpiloten angebracht ist.
Der A1/A3 Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) kann aktuell beim Luftfahrtbundesamt kostenlos absolviert werden.
Hier gehts zum kostenlosen Kompetenznachweis A1/A3 auf der Hompage des LBA: https://lba-openuav.de/
Aktuelle Übersicht zur neuen EU Drohnenverordnung 2021
Diese Übersicht zur EU Drohnenverordnung bezieht sich ausschließlich auf DJI Drohnen ohne CE Kennzeichnung (Alle vor 2021 hergestellten Drohnen)
Aktuelle Übersicht zur neuen EU-Drohnenverordnung 2021 für Drohnen mit CE Kennzeichnung (Neue Drohnen ab 2021)
Diese Übersicht zur EU Drohnenverordnung bezieht sich ausschließlich auf DJI Drohnen mit CE Kennzeichnung (Alle vor 2021 hergestellten Drohnen)
Zum 1. Januar 2021 sollen die neuen EU-Drohnengesetze die seit 2017 gültige nationale deutsche Drohnengesetze ablösen.
EU-Drohnengesetze - Stichtag 1. Januar 2021 - einheitlich und doch nicht
Das Betreiben einer Drohne in Deutschland unterliegt ab dem 01.01.2021 der neuen EU-Drohnenverordnung. Die neuen EU-Drohnengesetze gelten sowohl für die privaten als auch die gewerblichen Drohnenpiloten. Damit wird die neue europaweit einheitliche EU Drohnenverordnung die deutschen Drohnengesetze ablösen, allerdings gibt es ein- und zweijährige Übergangsfristen. Drohnen werden künftig von den Herstellern in Klassen eingeteilt, der deutsche Kenntnisnachweis wird durch einen EU-Drohnenführerschein ersetzt.
Für die neue Klassifizierung bei den EU-Drohnenregeln kommen folgende Begriffe hinzu:
- Die Klasse der Drohne (Herstellerkennzeichnung, C0 - C4)
- Kategorien zum Flug (OPEN, SPECIFIC, CERTIFIED), mit Unterkategorien A0 - A3
Diese beiden Punkte bestimmen künftig, welche der neuen EU-Drohnenregeln zu erfüllen sind.
Neue EU-Drohnenverordnung - Das wird künftig anders
Auch im Juli 2020 sind noch nicht alle Regelungen und Feinheiten der EU-Drohnenverordnung geklärt bzw. offengelegt. Bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Drohnenverordnung am 01.01.2021 können sich durchaus noch Änderungen ergeben.
Überblick über das künftige Drohnenfliegen nach den neuen EU-Drohnenregeln:
- Drohnen werden nach den EU-Drohnenregeln registriert
- EU Drohnengesetze bestimmen die Inhalte zum EU-Drohnenführerschein
- Geräte Klassen der Hersteller von C0 - C4)
- Risiko-Kategorien für Drohnenflüge (Offen, Speziell, Zertifiziert / Open, Specific, Certified)
Zwar soll es sich um europaweit einheitliche Drohnenregeln handeln, allerdings können die einzelnen Mitgliedsstaaten weitere Verordnungen erlassen. So muss in Deutschland der Drohnenpilot mindestens 16 Jahre alt sein, um in der OPEN-Kategorie ein Leichtgewicht zu fliegen. Bei Auslandsreisen in EU-Länder ist auf die dort gültigen Drohnengesetze für den Drohnenflug zu achten.
Bleibt die Pflicht einer Drohnenversicherung mit der neuen EU-Drohnenverordnung bestehen?
Ja! Die Pflicht einer Haftpflicht-Drohnenversicherung für Drohnen bleibt weiter bestehen. Alle Drohnenflüge müssen Versichert sein. Sowohl für Private Drohnenpiloten als auch für Gewerbliche & BOS-Drohnenpiloten. Hier ändert sich nichts nach der neuen Drohnenverordnung.
Der EU-Drohnenführerschein. Was ändert sich?
Im Zuge der EU-Drohnenverordnug werden neue Nachweise und Führerscheine Pflicht. Doch auch ohne EU-Führerschein können Drohnen betrieben werden - sofern sie das maximale Abfluggewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. Der "kleine Drohnenführerschein" betrifft das Abfluggewicht von über 250 Gramm und ist der Nachweis, der für die Kategorien A1 und A3 erforderlich sein wird. Grundsätzlich ist nach der neuen EU Drohnenverordnung ein Online-Führerschein möglich, aber auch ein EU-Drohnenführerschein mit Präsenzpflicht ist vorgesehen. Bei wem bzw. welcher Institution die Prüfung abgelegt werden muss, ist noch nicht veröffentlicht, allerdings wird es sich zumindest beim kleinen Drohnenführerschein um eine Online-Prüfung handeln. Darüber hinaus wird es den großen EU-Drohnenführerschein geben.
Beispiele - welche Drohne welcher Drohnenführerschein?
Bei der neuen DJI Mini 2 mit einem Fluggewicht von unter 250 Gramm wird nach der neuen EU Drohnenverordnung kein EU-Drohnenführerschein erforderlich sein.
Mit der neuen Regelung kommt der kleine EU-Online Drohnenführerschein für Drohnen mit mehr als 250 Gramm Fluggewicht:
- DJI Mavic Air 2
- DJI Mavic 2 Serie
- DJI Phantom 4
- Yuneec H520
Der große EU-Drohnenführerschein wäre nach der neuen EU Drohnenverordnung beispielsweise für das Fliegen der DJI Mavic 2 in der Innenstadt fällig.
Was passiert mit dem alten nationalen Drohnenführerschein?
Die Übergangsfrist für die Gültigkeit des Drohnenführerscheins beträgt nach der EU Drohnenverordnung ein Jahr. Innerhalb dieses Jahres muss ein neuer EU-Drohnenführerschein bestanden werden. Das Luftfahrt-Bundesamt prüft noch, ob mit den neuen EU-Drohnenregeln eine Umschreibung des nationalen Führerscheins auf den kleinen EU-Drohnenführerschein möglich ist.
Übergangszeit – Kann die alte Drohne weiterfliegen?
Künftig müssen die Drohnen-Hersteller nach den neuen EU-Drohnenregeln eine Einteilung der Drohnen in die Klassen C1, C2, C3 oder C4 vornehmen. Alle Drohnen ohne C-Kennzeichnung können gemäß der EU Drohnengesetze während der Übergangszeit weiter betrieben werden. Alte Bestandsdrohnen müssen nach der neuen EU Drohnenverordnung nicht in die neuen Klassen eingeteilt werden. Sie können nach den neuen EU-Drohnenverordnung in der OPEN Kategorie (Risiko-Kategorie) als Fluggerät unter 250 Gramm (Unterkategorie A1) oder als Geräte unter 25 Kilogramm (Unterkategorie A3) weiterfliegen.Grundsätzlich gilt nach der künftigen EU-Drohnenverordnung: Wer eine Drohne hat, für die ein EU-Drohnenführerschein erforderlich wird, kann in einer Übergangszeit von 2 Jahren die Bestandsmodelle weiterbetreiben. Für Neuanschaffungen ist allerdings auch in dieser Übergangszeit der EU-Drohnenführerschein erforderlich. Der große EU-Drohnenführerschein ist auch fällig, wenn das Fluggewicht 500 Gramm überschreitet.
Können aktuelle Drohnen rückwirkend eine CE-Kennzeichnung erhalten?
Obwohl aktuelle Drohnen auf dem Markt nicht einfach rückwirkend gekennzeichnet werden können, kann ein Prozess durchlaufen werden, der ihre Konformität mit der neuen Drohnenverordnung überprüft und sie rechtlich in ein "neues" Produkt umwandelt. DJI prüft diese Möglichkeit für bestehende Produkte. Alle DJI Drohnen können in der "beschränkten" offenen Kategorie mit gewissen Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2022 und darüber hinaus weiter verwendet werden. Weitere Informationen darüber, wie Drohnen ohne CE-Kennzeichnung weiterhin in der offenen begrenzten Kategorie geflogen werden können, findet ihr in den EASA-FAQ: https://www.easa.europa.eu/faq/116508
DJI arbeitet derzeit mit Branchengremien und Aufsichtsbehörden zusammen, um die europäischen Standards, auf denen die CE-Kennzeichnung basiert, den Konformitätsprozess für diese Verordnung mitzugestalten.
Woher weiß ich, ob meine DJI Drohne in der Lage sein wird, rückwirkend eine CE-Kennzeichnung zu erhalten?
Sobald die Normen von den Regulierungsbehörden und notifizierten Stellen bestätigt worden sind, wird DJI auf seiner Website eine Liste veröffentlichen, aus der hervorgeht, welche Drohnen in die rückwirkende CE-Kennzeichnung aufgenommen werden.
Wie werde ich rückwirkend eine CE-Kennzeichnung für meine DJI Drohne erhalten können?
Für bestätigte DJI Drohnen erfordert dies ein Hardware- und/oder ein Firmware-Upgrade (steht noch nicht fest), das von DJI oder von einem autorisierten Händler durchgeführt werden muss. Kunden können dieses Upgrade selbst durchführen, aber der Hersteller muss einen kontrollierten Prozess mit einer Verifizierung durch eine benannte Stelle einrichten.
Die Begriffe der EU Drohnengesetze - Klasse, Kategorie, Unterkategorie
Mit der neuen EU-Drohnenverordnung werden einige neue Unterscheidungen getroffen. Es geht bei der EU Drohnenverordnung um die Einteilung der Drohnengewichte, die Klassen zum Risiko des aktuellen Drohnenflugs und die Art des Drohnenflugs. Allgemein drehen sich die neuen Klassifizierungen der EU Drohnengesetze um das Risiko für andere (Mitmenschen), das von der Drohne ausgeht. Eine Rolle spielen bei den EU-Drohnenregeln u. a. das Fluggewicht der Drohne (KLASSE) und auch der Standort des Betriebs (KATEGORIE). Ein weiterer wichtiger Punkt der EU Drohnenverordnung ist die Registrierung von Pilot und Drohne - die bei den Kleinst-Drohnen der Unterkategorie A1 jedoch nicht erforderlich ist.
Klassen - Die neuen Geräte-Klassen der EU-Drohnenverordnung: C0 – C4
Je höher die Klasse, desto größer das Risiko beim Betrieb. Die neuen Klassen der EU Drohnengesetze gelten erst für Drohnen, die ab dem 01.01.2023 (Ende der Übergangszeit) in den Verkehr gebracht werden.
Künftig werden mit der neuen EU Drohnenverordnung die Drohnen nach ihren technischen Eigenschaften unterteilt. Die Kategorie der Drohne legt der Hersteller fest. Die Klassen C0, C1, C2, C3 und C4 sind mit den neuen EU-Drohnenregeln möglich. Drohnen mit Bord-Kamera werden nach der neuen EU Drohnenverordnung in die Klassen C1, C2 und C3 eingeteilt. Diese Drohnen müssen mit einer Fernidentifizierung und einer Geo-Sensibilisierung ausgerüstet sein. Wer selber Drohnen baut, wird ebenfalls eine Klassifizierung vornehmen müssen, hat aber anderen Vorgaben zu folgen, als die Hersteller.
Klasse C0:
Gewicht: kleiner 250 Gramm
Max Geschwindigkeit: 19 m/s
Fernidentifizierung: nein
Max Flughöhe: 120 Meter
Geo Sensibilisierung: Nein
Zulässige Manöver: Offene Kategorie A1
Klasse C1
Gewicht: kleiner 900 Gramm oder Energie kleiner 80J
Max Geschwindigkeit: 19 m/s
Fernidentifizierung: ja
Max Flughöhe: 120 Meter oder einstellbares Höhenlimit
Geo Sensibilisierung: ja
Zulässige Manöver: Offene Kategorie A1
Klasse C2
Gewicht: kleiner 4 kg
Max Geschwindigkeit: -/-
Fernidentifizierung: ja
Max Flughöhe: 120 Meter oder einstellbares Höhenlimit
Geo Sensibilisierung: ja
Zulässige Manöver: Offene Kategorie A2, A3
(Drohne erfordert "Langsam-Flugmodus")
Klasse C3
Gewicht: kleiner 25 kg
Max Geschwindigkeit: -/-
Fernidentifizierung: ja
Max Flughöhe: 120 Meter oder einstellbares Höhenlimit
Geo Sensibilisierung: ja
Zulässige Manöver: Offene Kategorie A3
(Drohne muss kleiner als 3 Meter sein)
Kategorien - Die neuen Kategorien der EU Drohnenverordnung : Open, Specific, Certified
Eine andere Darstellung zur Auslegung der EU Drohnengesetze zeigt die Unterscheidungen nach den neuen Kategorien.Jedes Flugmanöver wird mit der neuen EU Drohnenverordnung in eine Risiko-Kategorie eingeteilt: OPEN, SPECIFIC oder CERTIFIED. Weitere Unterkategorien (A1 - A3), die sich auf den aktuellen Flug bzw. Betrieb der Drohne beziehen.
Flüge in der OPEN-Kategorie sind für Menschen risikolos und das Betriebsrisiko ist klein. Bewegt sich die Drohne in der Kategorie OPEN werden nach der neuen EU Drohnenverordnung keine Genehmigungen erforderlich sein:
- 120 Meter maximale Höhe über dem Startpunkt
- Sichtflug, nur Flüge innerhalb der Sichtweite
- Privatsphäre der Anwohner, kein Flug über Menschen
- Haftpflicht-Versicherung erforderlich
- Kennzeichnung und Registrierung für Drohnenklasse C1
- Flugverbotszonen beachten (Flughafen, Straßen, Industrieanlagen)
- Mindestalter 16 Jahre
In OPEN sind nach der künftigen EU Drohnenverordnung folgende Unterkategorien und Klassen gültig:
A1 (Flug über Menschen): Drohnenklasse C0 (bis 250 Gramm) und Drohnenklasse C1 (bis 900 Gramm)
A2 (Flug in der Nähe, ab 30 Metern Entfernung): Drohnenklasse C2 (bis 4 Kilogramm), mit Online Test + Präsenzprüfung
A3 )Flug in großer Entfernung, 150 Meter vom Menschen) : Drohnen bis 25 Kilogramm
Die CERTIFIED (zulassungspflichtige) Kategorie gilt gemäß der EU Drohnenverordnung für Drohnen, die keinem der genannten Standardszenarien zuzuordnen sind. Für die EU Drohnengesetze gehören Drohnen mit mehr als 3 Meter Abmessungen sowie Drohnen für die Beförderung von Menschen und Drohnen zur Beförderung von gefährlichen Gütern.
Unterkategorien - Die neuen Sub-Kategorien der EU Drohnengesetze: A1 - A3
Mit der neuen EU Drohnenverordnung sind die Unterkategorien nach ihrer Entfernung zu Menschen bzw. Menschenansammlungen definiert.
Unterkategorie A1 - Leichte Drohnen der Klassen C0, C1, Selbstbau (bis 250 Gramm)
- Überfliegen von Personen erlaubt
- Überfliegen von Personen so kurz wie möglich halten
- Überfliegen von Wohn-, Gewerbe-, Industriegebieten erlaubt
- Registrierung für Klasse C0 und Selbstbau, nur wenn Kamera montiert ist
- Registrierung für Klasse C1 immer erforderlich
- Follow Me Modus maximal 50 Meter
- Qualifikation: C0 und Selbstbau: Ausführliches Studium der Anleitung
- Qualifikation C1: Studium der Anleitung + Online-Lehrgang (kleiner EU-Führerschein)
Unterkategorie A2 - Mittelschwere Drohnen der Klasse C2 (ab 900 Gramm)
- Mindestabstand 30 Meter zu Personen
- Mindestabstand 5 Meter zu Personen (Langsamanflugmodus)
- Überfliegen von Unbeteiligten nicht erlaubt
- Überfliegen von Wohn-, Gewerbe-, Industriegebieten erlaubt
- Registrierung immer erforderlich
- Großer Drohnenführerschein (Fernpiloten Zeugnis) und Kompetenznachweis s (Ausführliches Studium der Anleitung)
Unterkategorie A3 - für Drohnen der Klasse C3, C4, selbstgebaute Drohnen (bis 25 Kilogramm)
- Mindestabstand muss Gefährdung von Personen ausschließen
- Überfliegen von Wohn-, Gewerbe-, Industriegebieten mit 150 Meter Abstand
- Registrierung immer erforderlich
- Online-Lehrgang und Kompetenznachweis (Ausführliches Studium der Anleitung)
Gewerbliche Drohnenflüge
Ein gewerblicher Drohnenpilot, der ein Gebäude in der Innenstadt befliegt, muss nach den künftigen EU-Drohnenregeln:
- Online Test absolvieren, den EU-Drohnenführerschein mit Präsenzprüfung ablegen
- Praktische Kenntnisse nachweisen (Eigenerklärung abgeben)
- Als Pilot registriert sein
- eine Drohne fliegen, die Sicherheitsfeatures aufweist ("return to home")
Künftige Drohnenflüge in SPECIFIC
Die Kategorie SPECIFIC der EU Drohnenverordnung steht für ein erhöhtes Betriebsrisiko und erfordert eine Erlaubnis. SPECIFIC liegt gemäß der EU Drohnengesetze beim Fliegen in mehr als 120 Metern Höhe über Menschenansammlungen oder beim Flug außerhalb der Sichtweite vor. Die Erlaubnis wird mit Betriebskonzepten oder SORA-GER nachgewiesen.
Die EU-Verordnung und das Tracking von Drohne und Drohnenpilot
Um die Strafverfolgung zu vereinfachen und gegen Verstöße vorgehen zu können, müssen mit den neuen EU-Drohnenregeln bei bestimmten Flügen bzw. Drohnen-Klassen (ab C1) spezielle Daten von Drohnenpilot und Drohne abrufbar sein. Die neuen EU-Drohnengesetze zur Datenbereitstellung gelten nun nicht mehr nur für UAV (Unmanned Aerial Vehicle) und UAS (Unmanned Aerial System) , sondern auch für Sport- und Freizeitdrohnen ab der Klasse C1.
Die Fernidentifizierung nach den EU-Drohnenregeln
Mit der neuen EU Drohnenverordnung werden weitergehende Bestimmungen, wie die UAS (Unmanned Aerial System) und UAV (unmanned aerial vehicle) Regelungen nun auch auf den Freizeit- und Sportbereich umgelegt. Module für die Fernidentifizierung senden nach der neuen EU Drohnenverordnung während des Fluges regelmäßige Flugdaten aus. Jeder, der sich im Sendebereich aufhält, kann mit seinem Smartphone folgende Daten abrufen:
- UAS Betreibernummer
- Seriennummer
- Flugrichtung
- Fluggeschwindigkeit
- Positionsdaten und aktuelle Flughöhe
- Position des Piloten (bzw.Startpunkt)
Standardszenarien
Was ist das STS-Zertifikat?
Das STS-Zertifikat steht im Zentrum der EU-Drohnenregulierung und ermöglicht es Drohnenpiloten, unter bestimmten, vordefinierten Standardszenarien (STS) zu operieren. Diese Szenarien sind so konzipiert, dass sie den administrativen Aufwand reduzieren und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau beibehalten. Das Zertifikat ergänzt die bestehenden EU-Drohnenführerscheine und öffnet die Tür zu spezifischeren und potenziell risikoreicheren Einsätze, die über die allgemeinen Betriebskategorien hinausgehen.
Die Bedeutung des STS-Zertifikats
Mit dem STS-Zertifikat können Drohnenpiloten einsätze in der "spezifischen Kategorie" durchführen, ohne eine individuelle Risikobewertung (SORA) für jeden Drohnenflug einreichen zu müssen. Dies ist besonders vorteilhaft für wiederkehrende Flugoperationen in ähnlichen Umgebungen oder Szenarien. Die EU hat zwei Standardszenarien, STS-01 und STS-02, definiert, die jeweils unterschiedliche Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten bieten.
STS-01 und STS-02: Ein Blick auf die Standardszenarien
STS-01 richtet sich an Operationen, bei denen Drohnen in Sichtweite (VLOS) des Drohnenpiloten geflogen werden. Es ermöglicht Flüge in städtischen oder bevölkerten Gebieten unter strengen Sicherheitsauflagen.
STS-02 erlaubt es, Drohnen außerhalb der direkten Sichtweite des Drohnenpiloten (BVLOS) zu betreiben, allerdings unter der Bedingung, dass dies in dünn besiedelten Gebieten geschieht. Dieses Szenario eröffnet neue Möglichkeiten für die kommerzielle Drohnennutzung in der Landwirtschaft.
Wie erhält man das STS-Zertifikat?
Der Weg zum STS-Zertifikat umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung, die auf den spezifischen Anforderungen der STS-Szenarien basieren. Voraussetzung ist in der Regel der Besitz eines EU-Fernpiloten-Zeugnisses (A2-Lizenz). Die Prüfungen konzentrieren sich auf spezielle Kenntnisse, die für sichere Operationen innerhalb der definierten Szenarien erforderlich sind.
Die Zukunft der Drohnenfliegerei mit STS
Das STS-Zertifikat und die dazugehörigen Standardszenarien markieren einen wichtigen Schritt in der Evolution der Drohnenregulierung. Sie bieten eine Balance zwischen der Flexibilität für Drohnenpiloten und dem unveränderten Fokus auf Sicherheit. Mit der zunehmenden Integration von Drohnen im kommerziellen bereich wird das STS-Zertifikat zweifellos eine Schlüsselrolle spielen.
Ein UAS (Unmanned Aerial System) ist keine Sport-Drohne
Ein Fluggerät das nicht für private oder sportliche, sondern für z.B. wissenschaftliche und gewerbliche Zwecke genutzt wird, ist ein unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS (Unmanned Aerial System), "Drohne" nach § 1 Abs. 2 LuftVG). Die für den privaten Freizeitwert oder für den fliegerischen Sport-Bereich genutzten Drohnen sind kein UAS (Unmanned Aerial System) nach dem Luftverkehrsgesetz.
Was ist der Unterschied zwischen einem UAS und einem UAV?
Ein UAV (Unmanned Aerial Vehicle) und ein UAS (Unmanned Aerial System) unterscheiden sich in folgendem: Die Bezeichnung UAV (Unmanned Aerial Vehicle) bezieht sich nur auf das Fluggerät und nicht auf das gesamte System, das zusätzlich unter anderem eine Bodenkontrollstation, eine Kommunikationsinfrastruktur zum Senden, Weiterleiten und Empfang der Aufklärungsergebnisse sowie Einrichtungen zur Bild- und Videoauswertung umfassen kann.
Anmerkung: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar
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