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Drohnenführerschein - Worauf nach der neuen EU-Drohnenverordnung zu achten ist

Aktualisiert: 11. Mai 2023

Wer privat oder gewerblich Drohnen in die Luft steigen lässt, sollte mit der neuen EU-Drohnenverordnung vertraut sein. Diese ist am 01.01.2021 in Kraft getreten und ist für alle EU-Länder gültig. Die neue Drohnenverordnung regelt einheitlich, wann der kleine oder große Drohnenführerschein Pflicht wird. Zu beachten sind die länderspezifischen Vorgaben. Die Informationen in diesem Artikel fußen auf der aktuellen Rechtslage. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Monaten Veränderungen im Drohnenrecht stattfinden werden.



Der Unterschied zwischen Bestandsdrohnen und Modelle der C-Klassifizierung


Hersteller von Drohnen müssen neue Drohnen zertifizieren lassen. Die EU-Drohnenverordnung stellt hierzu 5 Risikoklassen (C0-C4) zur Verfügung. Diese Risikoklassen unterteilen die Drohnen basierend auf spezifische Daten wie Gewicht, Lärmpegel, Bewegungsform und Sicherheit. Jede Klasse beinhaltet unterschiedlichen Vorschriften und Auflagen. Das Drohnenmodell bekommt dann eine Zuweisung in die entsprechende Drohnen-Klasse. Der Hersteller ist verpflichtet, die Drohne diesbezüglich zu kennzeichnen, damit dem Käufer die Risikoklasse des Fluggeräts ersichtlich ist. Bei Bestandsdrohnen handelt es sich um Drohnen, die vor dem 01.01.2023 auf den Markt kommen und nicht nach der neuen EU-Drohnenverordnung eingestuft worden sind.



Die offene Kategorie und ihre 3 Unterklassen


Für den Betrieb und Anwendung von Drohnen gibt es 3 verschiedene Gefahrenkategorien. Die zulassungspflichtige Kategorie betrifft Drohnen, die (wie der Name bereits verrät) eine Zulassung benötigen. Drohnen in dieser Kategorie werden unter anderem für die Beförderung von Menschen oder Transportgütern eingesetzt.

Bei der speziellen Kategorie handelt es sich um Drohnen, die weder in die offene noch in die zulassungspflichtige Gruppe eingeordnet werden können. Die Einstufung der Risikobewertung wird bei jeder Drohne individuell vorgenommen. Eine Betriebsgenehmigung durch die Behörden und ein großer Drohnenführerschein sind hier generell Pflicht. Es müssen einige Faktoren erfüllt sein, damit die Verwendung des Fluggeräts in diese offene Kategorie fällt. Unter anderen darf die Drohne nicht mehr als 25 Kilogramm wiegen, die Flughöhe von 120 Metern nicht überschreiten und keine gefährlichen Güter transportieren oder abwerfen. Nutzer sollten mindestens 16 Jahre alt sein. Die Distanz zu Personen und Menschenmengen muss gegeben sein. Der Drohnenflug muss innerhalb der Sichtweite stattfinden. Die offene Kategorie wird zusätzlich in 3 Unterklassen (A1, A2, A3) gegliedert. Für jede Unterklasse gelten zusätzliche Bestimmungen. Dort wird explizit festgelegt, welche Drohnen, Flugmanöver und Qualifikationen die jeweilige Klasse ausmacht. Wer eine Drohne mit Kamera in Betrieb nimmt, muss sich registrieren. Die Registrierung ist kostenlos. Grundsätzlich ist es Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für Drohnen abzuschließen.



Ist ein Drohnenführerschein Pflicht?


Wer eine Bestandsdrohne besitzt, die nicht mehr als 250 Gramm wiegt, muss keinen Drohnenführerschein vorweisen. Wiegt die Drohne weniger als 500 Gramm, ist bis zum 01.01.2023 kein Kompetenzachweis notwendig. Danach wird der EU-Kompetenznachweis A1/A3 (kleiner Drohnenführerschein) Pflicht. Bei Drohnen mit der neuen Klassifizierung C0 bis zu 250 Gramm entfällt der EU-Kompetenznachweis A1/A3 ebenfalls.



EU-Kompetenznachweis A1/A3 - Der kleine Drohnenführerschein


Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 soll garantieren, dass ein Drohnenpilot alle notwendigen Kenntnisse im Umgang und Betrieb mit der Drohne beherrscht. Die neue EU-Drohnenverordnung ist hierbei ebenfalls Bestandteil der Prüfung. Mit einem einfachen Online-Training lassen sich alle Grundkenntnisse für den abschließenden Test erlangen. Der Test wird auf der Seite des Luftfahrt Bundesamt (LBA) durchgeführt und besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen, von denen mindestens 75 % richtig beantworten werden müssen. Laut aktuellem Stand entstehen Kosten in maximaler Höhe von 25 Euro. Der kleine Drohnenführerschein hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Erst nach Ablauf dieser Zeit muss der Test wiederholt werden. Voraussichtlich wird für den erneuten Erwerb ein vereinfachtes Verfahren in Betracht gezogen. Hier ist mit einer Gebühr von 15 Euro zu rechnen.



Für welche Drohnen ist der EU-Kompetenznachweis A1/A3 notwendig?


Wie bereits erwähnt, wird der EU-Kompetenznachweis A1/A3 für Bestandsdrohnen unter 500 Gramm erst ab dem 01.01.2023 Pflicht werden. Das betrifft Drohnen der Unterklasse A1, A2 und A3. Der kleine Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis A1/A3) wird benötigt bei Bestandsdrohnen unter 2 Kilogramm und der Unterklasse A3. Ebenso bei allen Drohnen, deren Gewicht weniger als 25 Kilogramm beträgt. Diese fallen automatisch unter die Kategorie A3, da sie in anderen Kategorien nicht betrieben werden dürfen. Dasselbe gilt für alle Drohnen mit neuer Klassifizierung, die den Klassen C3 und C4 zugeordnet sind. Für Drohnen unter 4 Kilogramm (Klasse C2) und unter 900 Gramm (Klasse C1) ist der kleine Drohnenführerschein ebenfalls Pflicht.



EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 - Der große Drohnenführerschein


Wer den großen A2 Drohnenführerschein (A2 EU-Fernpiloten-Zeugnis) erwerben will, muss eine aufwendige Prozedur durchlaufen. Zunächst wird man nur zugelassen, wenn man den kleinen Drohnenführerschein bereits erworben hat. Eine Registrierung als Drohnenbesitzer beim LBA ist eine weitere Voraussetzung. Zusätzlich muss ein praktisches Selbststudium absolviert werden. Hier garantiert man schriftlich, dass man sich selbstständig und umfassend mit der Praxis der Drohnenanwendung auseinandergesetzt hat. Es gibt zwar niemanden, der das vor Ort überprüft, trotzdem sollte man sämtliche Flugmanöver als Drohnenpilot unter verschiedenen Wetterbedingungen beherrschen. Wer nicht weiß, welche Anforderungen beim praktischen Selbststudium abverlangt werden, kann auf der Seite des LBA entsprechende Informationen kostenlos herunterladen. Zum Schluss wartet ein Test mit 30 Multiple-Choice-Fragen, von denen mindestens 75 % richtig sein müssen. Der Test kann bei einer Stelle absolviert werden, die von dem LBA anerkannt wird. Um den Test zu bestehen, sollte man vorher Kenntnisse im Bereich Meteorologie, Flugleistung und betrieblichen Minderungen von Gefahr am Boden erlangt haben. Der Test kann unter bestimmten Bedingungen online stattfinden. Die Kosten für den Test und die Schulungsunterlagen werden individuell von den einzelnen Stellen festgelegt. Sie belaufen sich meistens in einem mittleren dreistelligen Bereich. Nähere Informationen findet man auf der Seite des Luftfahrt Bundesamt. Der große Drohnenführerschein hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Danach muss der Test wiederholt werden. Ähnlich wie beim kleinen Drohnenführerschein ist hierfür eine vereinfachte Prozedur vorgesehen.



Für welche Drohnen ist das A2 EU-Fernpiloten-Zeugnis notwendig?


Der große A2 Drohnenführerschein ist für Bestandsdrohnen unter 2 Kilogramm und der Unterklasse A2 Pflicht. Dieselbe Voraussetzung gilt bei Drohnen der neuen Klassifizierung, nur dass hier alle Drohnen unter 4 Kilogramm und Unterklasse A2 betroffen sind. Sollte der Einsatz der Drohne in die spezielle Gefahrenkategorie fallen, ist in den meisten Fällen ein Fernpiloten-Zeugnis A2 notwendig.



Besteht eine Mitführungspflicht der Dokumente?

Sowohl das A2 EU-Fernpiloten-Zeugnis als auch der EU-Kompetenznachweis A1/A3 müssen bei Verwendung der Drohne vom Drohnenpiloten stets mitgeführt werden. Zwecks Identifizierung muss man einen gültigen Lichtbildausweis vorzeigen können. Laut LBA kann der EU-Kompetenznachweis als PDF heruntergeladen werden. Der QR-Code muss lesbar und erkennbar sein. Das Dokument kann ausgedruckt im DIN-A4-Format, auf einem Smartphone oder im Scheckkartenformat für Fremdanbieter vorgezeigt werden.





Wie lange ist ein bestehender Kenntnisnachweis gültig?


Die alte Drohnenverordnung verpflichtete zu einem Kenntnisnachweis für alle Drohnen ab 2 Kilogramm Startmasse. Hat dieser Nachweis noch Gültigkeit? Die neue EU-Drohnenverordnung gewährt eine Übergangsfrist. Handelt es sich um Eigenbau-Drohnen oder Fluggeräte der C-Klassifizierung, ist der bestehende Kenntnisnachweis bis zum 01.01.2022 weiterhin gültig. Danach muss der kleine Drohnenführerschein erworben werden. Handelt es sich um Bestandsdrohnen in der Gewichtseinheit von 500 Gramm bis 2 Kilogramm, behält der bestehende Kenntnisnachweis seine Gültigkeit bis zum 01.01.2022. Hierbei gilt zu beachten, dass die Drohnen einen Mindestabstand von 50 Metern zu Menschen einhalten müssen. Folgendes sollte unbedingt beachtet werden: Die hier angegebenen Schonfristen gelten aktuell nur für Deutschland. Der alte Kenntnisnachweis ist innerhalb der EU nicht gültig. Bis zum Ende des laufenden Jahres lässt sich der Kenntnisnachweis in den kleinen Drohnenführerschein umwandeln. Die Gültigkeit entspricht allerdings lediglich der Restdauer des Kenntnisnachweises. Ob die Umwandlung sinnvoll ist, sollte auf individueller Basis entschieden werden.



Was passiert, wenn man eine Drohne steigen lässt, ohne einen gültigen Drohnenführerschein zu besitzen?


Wer ohne gültigen Drohnenführerschein erwischt wird, der muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht aktuell Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor.



In welcher Unterkategorie darf eine C-klassifizierte Drohne verwendet werden?


Recht und Gesetz zum Thema Drohnenführerschein sind äußerst komplex und aufwendig. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich mit dem LBA in Verbindung zu setzen. Hohe Geldbußen sollten vermieden werden. Bekanntlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Zum Schluss soll noch ein weiterer Aspekt erläutert werden. Nicht jeder weiß, welche Drohne in welcher Unterkategorie verwendet werden darf. Hier eine kurze Zusammenfassung: Bei der Unterkategorie A1 sind Drohnen der Klasse C0 und C1 erlaubt. In dieser Klasse dürfen unbeteiligte Personen und Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete überflogen werden. Bei Personen muss der Überflug so kurz wie möglich gehalten werden. Bei der Unterkategorie A2 sind Drohnen der Klasse C0, C1 und C2 erlaubt. Anders als in A1 dürfen unbeteiligte Personen nicht mehr überflogen werden. Der Abstand zu Menschen muss 30 Meter betragen und die Drohne sich im Langsamflug befinden. Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete dürfen weiter überflogen werden. Bei der Unterkategorie A3 sind Drohnen der Klasse C0, C1, C3 und C4 erlaubt. Der Abstand zu anderen Person muss so groß sein, dass eine Gefährdung vollkommen ausgeschlossen ist.


Anmerkung: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar

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